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FG Köln Urteil vom 09.05.2007 - 10 K 6473/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstreckung des § 62 Abs. 2 EStG auf Altfälle verfassungswidrig

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Klage ist auch insoweit zulässig, als mit ihr die Verurteilung der beklagten Behörde zur Gewährung von Kindergeld für die Monate nach Bekanntgabe der letzten Verwaltungsentscheidung begehrt wird.

2) § 62 Abs. 2 EStG ist entgegen seinem Wortlaut einschränkend dahin auszulegen, dass der Ausschluss von Ausländern von der Kindergeldberechtigung nicht für solche ausländischen Eltern gilt, die auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können und die sich seit mindestens 1 Jahr ununterbrochen in Deutschland aufhalten.

 

Normenkette

EStG § 52 Abs. 61a S. 2, § 62 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.07.2009; Aktenzeichen III R 47/07)

BFH (Urteil vom 30.07.2009; Aktenzeichen III R 47/07)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist togolesische Staatsangehörige. Sie ist Mutter von drei in den Jahren 1995, 1997 und 2000 geborenen Kindern und lebt seit 1996 in Deutschland. Nach der Trennung von ihrem Ehemann im August 2003 stellte sie im September 2003 einen eigenen Kindergeldantrag. Bis September 2003 hatte der Ehemann der Klägerin das Kindergeld bezogen.

Da der Klägerin weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Aufenthaltsberechtigung erteilt worden ist, sondern sie lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis ist, wurde ihr Kindergeldantrag mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Oktober 2003 abgelehnt. Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 21. November 2003) erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die ihr erteilte Aufenthaltsbefugnis sei vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes den in § 62 Abs. 2 EStG die erwähnten Aufenthaltstiteln gleichzustellen.

In der mündlichen Verhandlung erklärten die Beteiligten übereinstim...

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