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FG Köln Urteil vom 09.03.2006 - 15 K 801/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsaufspaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

1.Ein Grundstück ist nur dann keine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es für die Betriebsgesellschaft keine oder nur eine untergeordnete Bedeutung hat.

2. Eine untergeordnete Bedeutung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn Umsatz, Ertrag und Größe des Grundstücks im Verhältnis zum Gesamtbetrieb weniger als 10 % ausmachen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.03.2009; Aktenzeichen IV R 78/06)

 

Tatbestand

Die Kläger sind an der M GmbH (im folgenden GmbH) neben Herrn Dr. M (1%) zu 75 % (Ehefrau) und zu 24 % (Ehemann) beteiligt. Im Jahr 2000 haben die Kläger ein ihnen je zur Hälfte gehörendes Grundstück in P (L Str.) teilweise an die GmbH vermietet. Bei diesem Grundstück handelt es sich um ein gemischt genutztes Grundstück in Gestalt eines Ladenlokals (175 qm) und mehrerer Wohnungen (206 qm). Das Ladenlokal wurde ab November 2000 für monatlich 15.650 DM an die GmbH verpachtet. Aus der Verpachtung resultierte ein Verlust in Höhe von 13.452 DM. Insgesamt hatte die GmbH im Streitjahr 2000 10 Filialen (Ladenlokale) mit einer gesamt angemieteten Fläche von 1.931 qm einschließlich Verwaltung und Lager. Vor Anmietung des Ladenlokals der Kläger bestand in P in derselben Straße (ca. 50 m entfernt) schon eine Filiale der GmbH, die in das neue Ladenlokal der Kläger verlegt wurde.

Die Verteilung der Umsätze und Gewinne auf die neue Filiale in P zum Gesamtumsatz und Gewinn der GmbH sieht ab 2000 wie folgt aus:

P

12/2000

TDM

2001

TDM

2002

TEUR

2003

TEUR

2004

TEUR

Umsatz

376

1.843

918

832

773

Gewinn

-6

-130

-74

-63

-81

GMBH

Umsatz

3.739

19.422

10.234

9.804

9.466

Gewinn

79

528

95

7

-124

Die Verteilung der Umsätze und Gewinne auf die alte Filiale in P zum Gesamtumsatz und Gewinn der GmbH in den Jahre...

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