Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin erwarb im Rahmen ihrer Beteiligung an der Bauherrengemeinschaft … die Eigentumswohnung Nr. 4.75 in …, …-Straße 12–16, die am 18.7.1983 bezugsfertig wurde. Ab dem 1.10.1983 vermietete sie die Eigentumswohnung unter Option zur Steuerpflicht der Mietumsätze an die Firma Grundstücksgesellschaft … & … mbH, die als gewerblicher Zwischenmieter von 530 der insgesamt 560 Eigentumswohnungen der Wohnanlage fungierte.
Der Zwischenmieter war verpflichtet, für das 18 qm große Appartement nebst dazugehörigem Kfz-Abstellplatz eine monatliche Miete einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von 243,00 DM zu zahlen und die in § 2 Nr. 2 des Mietvertrages auf gelisteten Nebenkosten zu tragen. Die erste Mietzahlung sollte nach § 5 Nr. 1 des Mietvertrages am 10. des Monats, vier Monate nach Mietvertragsbeginn, erfolgen. Das Mietverhältnis wurde für die Zeit von fünf Jahren fest abgeschlossen. Es sollte sich um jeweils 12 Monate verlängern, wenn keine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses schriftlich kündigte.
Der Beklagte erkannte im Rahmen der Veranlagung der Klägerin zur Umsatzsteuer für die Jahre 1981 bis 1983 aufgrund einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt … Vorsteuern aus den Herstellungskosten der Eigentumswohnung in Höhe von 8.129,65 DM an.
Im Februar 1988 kündigte der Zwischenmieter den Zwischenmietvertrag mit der Klägerin zum 31.8.1988. Gleichzeitig mit der Kündigung unterbreitete er der Klägerin ein Angebot zum Abschluß eines neuen Zwischenmietvertrages mit einer gegenüber der bisherigen Garantiemiete von 13,50 DM/qm herabgesetzten Mietzinsvereinbarung von 12,00 DM/qm für die Zeit vom 1.9.1988 bis zum 28.2.1991 und 12,50 DM/qm für die Zeit vom 1.3.1991 bis zum 31.8.1993. Di...