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FG Köln Urteil vom 08.11.2011 - 1 K 3550/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch auf deutsches Kindergeld bei Bezug von Dependent Child Allowence durch eine UN-Einrichtung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Bezug von Dependent Child Allowance durch eine UN-Einrichtung schließt den Anspruch auf deutsches Kindergeld gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus.

2) Die Gewährung von Differenzkindergeld gemäß § 65 Abs. 2 EStG kommt in den Fällen des § 65 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht in Betracht.

3) § 65 Abs. 2 EStG ist verfassungsgemäß.

 

Normenkette

EStG § 65 Abs. 1 Nr. 3, § 62

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Bezug von Kindergeld bei gleichzeitigem Erhalt von Dependent Child Allowance durch eine UN-Einrichtung.

Der Kläger und seine Ehefrau sind Eltern der Kinder A, geboren am ….2001 und B, geboren am ….2004. Die Ehefrau des Klägers arbeitete bei der C, einer UN-Einrichtung in D. Sie reduzierte zum 01.08.2009 ihre Arbeitszeit um 50%. Hierdurch reduzierte sich ebenfalls die kinderbezogene Zuwendung des Arbeitgebers (Dependent Child Allowance) um 50% auf 80,50 Euro je Kind und Monat.

Im Rahmen der Zusammenveranlagung des Klägers mit seiner Ehefrau wurde im Einkommensteuerbescheid 2009 ein Kinderfreibetrag i.H. von 6.024 Euro für das Kind B berücksichtigt und das bezogene Dependent Child Allowance i.H. von 1.694 Euro der Einkommensteuer hinzugerechnet.

Im September 2009 beantragte der Kläger Kindergeld ab August 2009 für seine beiden Töchter. Den Antrag lehnte die beklagte Familienkasse mit Bescheid vom 06.10.2009 ab. Sie begründete dies damit, dass der Anspruch auf Dependent Child Allowance unabhängig von dessen Höhe den Anspruch auf Kindergeld in Deutschland ausschließe.

Den hiergegen erhobenen Einspruch wies die Beklagte mit Entscheidung vom 28.10.2009 zurück. Mit der hiergegen am 10.11.2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger ...

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