Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsveräußerung als steuerbarer Umsatz
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine Betriebsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG liegt nur vor, wenn ein nicht land- und forstwirtschaftliches Unternehmen im ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.
2) Eine Übereignung in diesem Sinne setzt die Übertragung aller wesentlichen Grundlagen des Unternehmens voraus, wobei die Übertragung als Eigentumsverschaffung verstanden wird.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1a, § 10 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Veräußerung des Betriebes des Klägers im Jahre 1995 nach § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als nicht steuerbarer Umsatz zu behandeln ist.
Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Wirkung vom 31.12.1995 stellte der Kläger seine unternehmerische Tätigkeit als Fleischer ein. Durch Vertrag vom 30.12.1995 hatte er zuvor sein Einzelunternehmen „……..” inklusive Waren- und Lagerbestand, Materialien, Einrichtungsgegenständen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts „……..” (GbR) gegen Zahlung von …….. DM übertragen. Die Gesellschafter der GbR sind Kinder – Sohn und Tochter – des Klägers.
Der Kläger hatte sein Unternehmen auf den Grundstücken …….. in …….. betrieben. Das Grundstück …….., das jeweils zur Hälfte im Eigentum des Klägers und dessen Ehefrau steht, deren Hälfte der Kläger, soweit für die betriebliche Nutzung seines Einzelunternehmens erforderlich, angemietet hatte, besteht im Erdgeschoß aus Verkaufslokal und Produktionsräumen. Die im Obergeschoß befindliche Wohnung ist vermietet. Auf dem Grundstück …….., das ebenfalls zur Hälfte dem Kläger und dessen Ehefrau gehört, befindet ...