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FG Köln Urteil vom 08.03.2017 - 14 K 2560/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Basisschutz durch zeitgleiche gesetzliche und private Krankenversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Besteht eine Basisabsicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung, können Beiträge für eine gleichzeitig abgeschlossene private Krankenversicherung zur Basisabdeckung nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 4, 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung neben Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.

In der Einkommensteuererklärung 2014 machte die Klägerin unter anderem Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 6.030 EUR sowie Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung in Höhe von 4.059 EUR geltend.

In dem Einkommensteuerbescheid 2014 vom 12.05.2015 kamen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe der per Datenfernübertragung übermittelten Daten mit einem Betrag von 5.412 EUR zum Ansatz. Insgesamt belief sich die Summe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen auf 5.694 EUR. Die Beiträge zur privaten Basiskrankenversicherung in Höhe von 4.059 EUR blieben unberücksichtigt.

Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 07.06.2016. Das Einspruchsverfahren war erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 25.08.2016). Der Beklagte machte unter Hinweis auf Rz. 69 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.08.2013 (Bundessteuerblatt – BStBl – I 2013, 1087) geltend, dass bei einer bestehenden Basisabsicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung eine zeitgleiche zusätzliche private Krankenversicherung zur Basisabsicherung nicht erforderlich sei.

Mit der vorliegenden Klage vom 28.09.2016 verfolgt die Klägerin ihr B...

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