Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Vergabe einer Steueridentifikationsnummer
Leitsatz (redaktionell)
1. Durch die Zuteilung der Steueridentifikationsnummer und die Speicherung von Daten hierunter ist der Schutzbereich der informationellen Selbstbestimmung der Stpfl. betroffen. Hierdurch ist ihre Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen, tangiert.
2. Trotz bestehender Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der §§ 139a und § 139b AO gelangt der Senat bei Abwägung zwischen dem Gewicht des in der Datenspeicherung und -verwendung liegenden Eingriffs und der Bedeutung einer effektiven und gerechten Besteuerung nicht zu der vollen Überzeugung, dass der Eingriff unverhältnismäßig im engen Sinne und damit auch insgesamt unverhältnismäßig wäre. Denn der Staat ist zur Gewährleistung der rechtlichen und faktischen Besteuerungsgleichheit verfassungsrechtlich verpflichtet.
Normenkette
AO § 118 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1; AO § 139a
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Vergabe der Steueridentifikationsnummer verfassungsgemäß ist.
Der Klägerin wurde vom Beklagten unter der Bezeichnung „Persönliche Identifikationsnummer” die steuerliche Identifikationsnummer … zugeteilt. Diese Nummer wurde ihr mit Schreiben vom 31. Juli 2008 mitgeteilt. In dem Schreiben heißt es u.a. wörtlich: „ Sie ≪Anm.: die Steueridentifikationsnummer≫ wird für steuerliche Zwecke verwendet und ist lebenslang gültig. Sie werden daher gebeten, dieses Schreiben aufzubewahren, auch wenn Sie derzeit steuerlich nicht geführt werden. Bitte geben Sie Ihre Identifikationsnummer bei Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen zur Einkommen-/Lohnsteuer gegenüber Finanzbehörden immer ...