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FG Köln Urteil vom 06.11.2008 - 12 K 6390/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtabziehbarkeit eines Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a EStG als Werbungskosten aus Kapitalvermögen bei einer in eine private Kapitalanlage geflossenen Überentnahme

 

Leitsatz (redaktionell)

Die bei Überentnahmen gebotene Gewinnkorrektur nach § 4 Abs. 4a EStG bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit führt nicht zu einer Zuordnung nichtabziehbarer Schuldzinsen auf Betriebsschulden zu den Einkünften aus einer privaten Kapitalanlage, in die von einem Betriebseinnahmenkonto Geld geflossen ist. Ein Werbungskostenabzug nicht berücksichtigter Zinsen entfällt.

 

Normenkette

EStG § 9a Nr. 2, § 9 Abs. 1 S. 1, § 20

 

Tatbestand

Strittig ist, ob nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbare Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigungsfähig sind.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Der Kläger ist als Arzt im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis freiberuflich tätig.

Die Einkünfte aus der Praxis werden einheitlich und gesondert festgestellt. Daneben erzielte der Kläger im Streitjahr Einnahmen aus Kapitalvermögen, die im Wesentlichen aus der Anlage von Festgeldern bei der B-Bank resultieren. Von den Zinserträgen (insgesamt 10.684,– DM) brachte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung einen Betrag von 9.228,– DM als Werbungskosten in Abzug. Da hierzu weder eine Kostenaufstellung noch Belege eingereicht wurden, berücksichtigte der Beklagte bei der Veranlagung neben dem Sparerfreibetrag nur den Werbungskostenpauschbetrag (Einkommensteuerbescheid vom 09.09.2003).

Mit dem gegen den Einkommensteuerbescheid erhobenen Einspruch trugen die Kläger vor, es seien „Verwaltungsgebühren, Fahrt- und Bürokosten” angefallen. Außerdem machten sie geltend, dass im Rahmen der Gewinnfeststellung ...

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