Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage der unternehmerischen und gewerblichen Tätigkeit einer Schmuckhändlerin
Leitsatz (redaktionell)
Die Stpfl hat im Zeitraum ab Juni 2003 bis Frühjahr 2006 mit Unterbrechungen Schmuckstücke und andere Gegenstände über das Internet bzw. über Zeitungsanzeigen im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zum Verkauf angeboten. Der lange Zeitraum und die Anzahl von mindestens 56 Verkaufsanzeigen belegen die Nachhaltigkeit der Tätigkeit. Die Tätigkeit der Stpfl wäre nur dann nicht als gewerblich zu qualifizieren, wenn sie nahezu ausschließlich eigene Vermögensgegenstände verkauft hätte. Allerdings hat die Stpfl dazu keine substantiierten Angaben gemacht, woher diese Schmuckstücke und Gegenstände stammen, solcher Angaben hätte es aber bedurft.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welchem Umfang die Klägerin als Schmuckhändlerin unternehmerisch und gewerblich tätig war.
Die 1978 geborene Klägerin war im Streitjahr alleinstehende und alleinerziehende Mutter ihres 1999 geborenen Sohns. Vater des Sohns ist der Zeuge A. Die Klägerin gibt für das Streitjahr als Berufsbezeichnung „Hausfrau” an. Im Streitjahr sowie in dessen Vorjahr und Folgejahren wohnte die Klägerin in B in einer Mietwohnung. Dort war die Klägerin melderechtlich nicht registriert. Dort besuchte auch das Kind, dessen Vater der Zeuge A ist, den Kindergarten. Die Klägerin hatte sich 2003 melderechtlich in die USA abgemeldet.
Die Klägerin wurde am ….06.2003 unter der Bezeichnung „D” beim Auktionshaus „ebay” als „seller” registriert. In der Folgezeit erfolgten zunä...