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FG Köln Urteil vom 05.07.2018 - 12 K 1003/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfungsanordnung gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger bei ungewisser gewerblicher Tätigkeit des Rechtsvorgängers

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Außenprüfung kann nicht nur bzw. erst dann auf § 193 Abs. 1 AO gestützt werden, wenn bereits feststeht, dass der Steuerpflichtige tatsächlich unternehmerisch tätig ist oder war. Ausreichend sind auch Anhaltspunkte für eine unternehmerische Tätigkeit bei einem potentiellen Steuerpflichtigen i.S.d. § 193 Abs. 1 AO.

2) Damit ist die gegenüber einer GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin einer KG erlassene Prüfungsanordnung auch dann rechtmäßig, wenn die KG zunächst nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als gewerblich geprägte Personengesellschaft eingestuft wurde, in Folgejahren aber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärte und die Feststellungen vom FA mit einem Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO „hinsichtlich der Einkunftsart” versehen wurden.

Normenkette

AO § 193 Abs. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.10.2020; Aktenzeichen IX R 16/19)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob für 2008 Feststellungsverjährung eingetreten ist.

Die Kläger waren im Streitjahr 2008 neben der Beigeladenen Gesellschafter der C GmbH & Co KG (im Folgenden KG). Gegenstand der KG war lt. Gesellschaftsvertrag die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb, die Vermietung und Veräußerung von Grundbesitz. Die Gesellschaft tätigte umfangreiche Anschaffungen unbebauter und bebauter Grundstücke und errichtete und sanierte u.a. verschiedene Hotelgebäude. Die Baukosten finanzierte sie überwiegend mit variabel verzinslichen Darlehen. Zur Absicherung des Risikos steigender Zinsen schloss sie Finanztermingeschäfte in Gestalt sog. Zinsswaps ab. Das Anlage- und Umlaufvermögen der KG belief sich in 2008 auf rd. … Mio. €. Zum 31....

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