Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger (Kl.) erwarben 1976 zwei nebeneinanderliegende unbebaute Grundstücke zum Preis von 43.310,00 DM. Darauf errichteten sie 1977 ein Zweifamilienhaus zum Preis von 677.183,00 DM. 1979 fielen weitere Herstellungskosten in Höhe von 181,00 DM an.
Die Hauptwohnung mit einer Wohnfläche von 198 qm bewohnen die Kl. selbst, die zweite Wohnung mit einer Wohnfläche von 39 qm überläßt der Kl. seinem Bruder unentgeltlich zur Nutzung.
In der Einkommensteuererklärung 1986 ermittelten die Kl. die Einkünfte aus diesem Objekt durch Gegenüberstellung des Mietwerts der selbstgenutzten Wohnung (8,00 DM pro qm) sowie der unentgeltlich überlassenen Wohnung (6,00 DM pro qm) und der Werbungskosten. Sie kamen nach dieser Berechnung zu einem Verlust in Höhe von 23.398,00 DM.
Mit Bescheiden vom 09.12.1987 führte das Finanzamt die Veranlagung zur Einkommensteuer 1986 durch und setzte entsprechend die Einkommensteuervorauszahlungen 1988 fest. Dabei ermittelte es die Einnahmen aus den o.a. Objekten anhand der Kostenmiete in der folgenden Höhe:
Herstellungskosten insgesamt |
677.364,00 DM |
+ Anschaffungskosten Grund und Boden |
43.310,00 DM |
= Ausgangswert |
720.674,00 DM |
davon 6 % |
43.310,00 DM |
Es kam danach zu einem Verlust in Höhe von 1.904,00 DM.
Mit dagegen eingelegtem Einspruch vom 05.01.1988 begehrten die Kl. weiterhin den Ansatz des Nutzungswerts in Höhe der von ihnen angesetzten Marktmiete als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Die den Einspruch als unbegründet zurückweisende Einspruchsentscheidung des Beklagten (Bekl.) stützte sich auf die Grundsätze des Urteils des BFH vom 21.01.1986 IX R 7/79, BStBl II 1986, 394, des dazu erlassenen Anwendungsschreibens des Bundesministers der Finanzen vom 02.10.1986 (BStBl I 1986,...