Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen eines Sportlehrers für den Kauf von Surfartikeln, Surf-Zeitschriften sowie für Sachversicherungen sind keine Werbungskosten
Leitsatz (amtlich)
Ein Sportlehrer, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit unter anderem auch Surfunterricht erteilt, kann die Anschaffungskosten und Versicherungsprämien seiner Surfausrüstung sowie die Kosten für Surf-Zeitschriften nicht als Werbungskosten abziehen. Sportartikel gehören zu den Wirtschaftsgütern, die erfahrungsgemäß überwiegend aus privatem Interesse an sportlicher Betätigung angeschafft werden und damit vorwiegend der privaten Lebensführung dienen. Kann der Steuerpflichtige diese Vermutung nicht widerlegen, greift hinsichtlich der genannten Aufwendungen das Abzugs- und Aufteilungsverbot für gemischte Aufwendungen nach § 12 Abs. 1 S. 2 EStG.
Normenkette
EStG 1987 § 12 Abs. 1 S. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 6
Tatbestand
Der Kläger ist Sportlehrer an einem Gymnasium in …. Neben dem üblichen Sportunterricht führt er gelegentlich einwöchige Surfkompaktkurse (am … see bzw. … See) durch und nimmt an Klassen- oder Kursfahrten („Windsurfen”) teil. Außerdem gehört er zum „… Windsurfen”. Er leitet dort Fortbildungslehrgänge für Lehrer. Diese Veranstaltungen finden ein bis zweimal im Jahr für jeweils 1 Woche während der Sommerfreien statt. Der Kläger ist außerdem Mitglied im … Surfverein (…). Er nimmt regelmäßig an Surf-Cup-Veranstaltungen teil.
In der Einkommensteuererklärung 1988 machte der Kläger u. a. Aufwendungen für den Kauf von Surfartikeln (Board, Segel, Masthalter, Anzug und Schuhe) in Höhe von 2.234 DM, Aufwendungen für eine Surf-Sachversicherung und Haftpflichtversicherung in Höhe von 267,10 DM sowie Aufwendungen für Surf-Zeitschriften von 132 DM geltend.
Der Beklagte ließ die Aufwendungen mit dem Hi...