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FG Köln Urteil vom 05.04.2005 - 9 K 7416/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wert von Gattungsverschaffungsvermächtnissen

 

Leitsatz (redaktionell)

Gattungsverschaffungsvermächtnisse sind bei der Erbschaftsteuerfestsetzung mit dem gemeinen Wert zu berücksichtigen.

 

Normenkette

ErbStG § 12 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.03.2007; Aktenzeichen II R 25/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das zugunsten des – im Laufe des Klageverfahrens verstorbenen – Sohnes der Kläger ausgesetzte Verschaffungsvermächtnis bei seiner Erbschaftsteuerveranlagung mit dem gemeinen Wert oder mit dem Steuerwert des Grundstücks anzusetzen ist, auf dessen Erwerb sich der Vermächtnisanspruch bezieht.

Der am …1998 verstorbene … (Erblasser) – nach eigenen Angaben der Onkel des mittlerweile verstorbenen … (Sohn der Kläger) – hatte in seinem privatschriftlichen Testament vom … 1998 unter anderem bestimmt, dass sein „Neffe” – … – aus seinem, des Erblassers, Geld- bzw. Wertpapiervermögen einen Betrag i.H. von 50.000,– DM erhalten solle. Das verbleibende Geld- und Wertpapiervermögen sowie alle übrigen Nachlassgegenstände mit Ausnahme der Immobilien sollten seiner Schwester … – der Tante des Herrn … – und im Falle ihres Todes diesem zukommen.

Frau … hatte in ihrer am … 1998 eingereichten Erbschaftsteuererklärung als Vermächtnisnehmer Herrn … mit einem Erwerb i.H. von 50.000,– DM angegeben. Mit Schreiben vom … 1998 teilte sie dem Beklagten ergänzend mit, der Erblasser habe ihr im Krankenhaus wenige Tage vor seinem Tod aufgetragen, für Herrn … aus den Mitteln des Nachlasses eine Eigentumswohnung im Wert zwischen 250.000,– und 300.000,– DM zu kaufen. Sie solle diese Wohnung im Einvernehmen mit Herrn … aussuchen, wobei die Letztentscheidungsbefugnis bei ihr liegen solle. Er habe die Anordnung noch in sein Testament aufnehmen wollen und sie für de...

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