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FG Köln Urteil vom 03.07.2014 - 4 K 2025/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung des Steuerbescheids: Übersehen einer nachweislich beigefügten Bescheinigung als offenbare Unrichtigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei der Nichtberücksichtigung der zwar nicht im Mantelbogen, aber in einer der Steuererklärung beiliegenden Versicherungsbescheinigung ausgewiesenen Beiträge für eine Basisrenten-Versicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO.

2) Die nur theoretische Möglichkeit der Nichterfassung dieser Beiträge als Sonderausgaben aufgrund eines Rechtsirrtums oder einer unterlassenen Sachverhaltsermittlung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

 

Normenkette

AO § 129

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.08.2016; Aktenzeichen X R 20/15)

BFH (Urteil vom 03.08.2016; Aktenzeichen X R 20/15)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für das Finanzamt eine mögliche offenbare Unrichtigkeit der Einkommensteuererklärung 2008 aufgrund eines versehentlich nicht erklärten Sonderausgaben-Abzugsbetrages offensichtlich war bzw. ob alternativ eine bewusste Ablehnung des Sonderausgabenabzugs ohne Erläuterung im Steuerbescheid vorlag, aufgrund deren dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren wäre.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen. In seiner am 9.6.2009 bei dem Finanzamt A eingegangenen Einkommensteuererklärung nahm er zu Beiträgen für eigene kapitalgedeckte Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) mit Laufzeitbeginn nach dem 31.12.2004 keine Eintragungen vor. Mit Bescheid vom 22.6.2009 setzte das Finanzamt A die Einkommensteuer 2008 erklärungsgemäß fest und sandte die beigefügten Belege mit Ausnahme der Bescheinigungen über...

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