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FG Köln Urteil vom 03.07.2008 - 9 K 3116/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung von Betriebsaufgabe und Betriebsunterbrechung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Tätigt ein gewerblicher Grundstückshändler nach endgültigem Scheitern von Umbauarbeiten an einer Immobilie keine Verkaufsbemühungen oder andere Vermarktungshandlungen, sondern vermietet die fertig gestellten Wohneinheiten, so ist dies als Aufgabe des bis dahin bestehenden Gewerbebetriebs zu werten.

2) Eine bloße Betriebsunterbrechung kann nur im Fall der Verpachtung des ganzen (Grundstücks-)Betriebs, nicht jedoch bei der Vermietung einzelner Wohnungen angenommen werden.

 

Normenkette

EStG §§ 16, 21, 15 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.05.2011; Aktenzeichen IV R 36/09)

BFH (Urteil vom 12.05.2011; Aktenzeichen IV R 36/09)

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde 1996 mit dem Ziel gegründet, eine früher landwirtschaftlich genutzte Hofanlage zu vermarkten. Es sollten Eigentumswohnungen hergestellt und verkauft werden. Drei Wohnungen sind fertiggestellt und vermietet worden. Weitere neun Einheiten stehen in unterschiedlichem Bauzustand leer.

Im Feststellungsbescheid vom 21. April 2006 stellte der Beklagte für 2002 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fest. Die Klägerin meint, sie habe auch im Streitjahr 2002 noch Einkünfte aus einem gewerblichen Grundstückshandel gehabt. Bei den zum Verkauf bestimmten Gebäuden seien wegen des Preisverfalls auf dem Immobilienmarkt Abschreibungen auf das Umlaufvermögen vorzunehmen. Die Umqualifizierung der in früheren Jahren als gewerblich angesehenen Einkünfte zu solchen aus Vermietung und Verpachtung sei erst nach Betriebsaufgabe möglich. Zudem müssten Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden. Der Einspruch war lediglich im diesem Punkte erfolgreich. Der Annahme eines gewerblic...

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