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FG Köln Urteil vom 03.04.2013 - 13 K 1158/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldbeitritt mit Erfüllungsübernahme zu einer Pensionsverpflichtung

Leitsatz (redaktionell)

Werden Pensionsverpflichtungen zum Zwecke der zukünftigen Verwaltung auf eine übernehmende Gesellschaft dergestalt übertragen, dass die übernehmende Gesellschaft der Schuld gesamtschuldnerisch beitritt und deren Erfüllung im Innenverhältnis übernimmt, kommt bei der "übertragenden" Gesellschaft weder eine weitere Passivierung der Pensionsverpflichtung in Betracht, noch eine Aktivierung des Freistellungsanspruchs.

Normenkette

EStG § 4; EStG § 5; EStG § 6a; HGB § 249; KStG § 8

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerlichen Folgen eines Schuldbeitritts zu einer Pensionsverpflichtung.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die gewerbliche private Arbeitsvermittlung und die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie der Abschluss von Werkverträgen ist. Ihr Stammkapital beträgt 85.000 Euro. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist deren Geschäftsführer Herr B (Gesellschafter-Geschäftsführer). Dieser war in den Streitjahren zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der E Verwaltungsgesellschaft mbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM. Der Unternehmensgegenstand der E Verwaltung beschränkte sich auf die Verwaltung und Erfüllung der Pensionsverpflichtung der Klägerin.

Die Klägerin hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt, für die zunächst unstreitig eine Pensionsrückstellung dem Grunde nach zu bilden war. Deren Teilwert nach § 6a Abs. 3 der im Streitjahr geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes (EStG) betrug 907.876 Euro (31. Dezember 2003), 954.005 Euro (31. Dezember 2004) und 997.321 Euro (31. Dezember 2005). Der Barwert der auf der Pension...

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