Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückwirkende Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG
Leitsatz (redaktionell)
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der durch § 36 Abs. 4 GewStG angeordneten rückwirkenden Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG.
Normenkette
GewStG § 36 Abs. 4, § 8 Nr. 5
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes im Veranlagungszeitraum 2001.
Die Klägerin ist ein …unternehmen und hält in ihrem Betriebsvermögen verschiedene Streubesitzaktien an ausländischen Kapitalgesellschaften. Aus diesen Aktien erzielte sie zwischen Februar und Anfang Dezember 2001 Dividendeneinnahmen in Höhe von insgesamt DM 83.531,–. Diese waren für Zwecke der Körperschaftsteuer nach § 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 (BGBl. I, 1433 ff.) im Ergebnis zu 95 % und damit in Höhe von DM 79.354,– freigestellt.
Für die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages für 2001 durch Bescheid vom 02.07.2003 sowie für die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2001 durch Bescheid vom 25.06.2003 wurde – entsprechend § 7 GewStG n.F. – der Gewinn aus Gewerbebetrieb des Jahres 2001 jeweils in Höhe von DM 2.025.284,– zugrundegelegt. Zum Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags erfolgte zunächst eine Hinzurechnung zu diesem Gewinn nach § 8 Nr. 5 GewStG n.F. in Höhe von 95 % der im Veranlagungszeitraum 2001 erzielten – nach dem KStG erstmals freigestellten – Dividenden von DM 79.354,–. Der Gewerbeertrag erhöhte sich dadurch auf DM 2.104.638,–.
In Höhe des letztgenannten Betrages kam es daraufhin zur Berücksichtigung eines Verlustvortrags nach § 10a GewStG. Dementsprechend minderte sic...