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FG Köln Gerichtsbescheid vom 04.12.1996 - 6 K 5101/96

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.07.1997; Aktenzeichen VII R 20/97)

BFH (Urteil vom 29.07.1997; Aktenzeichen VII R 19/97)

 

Tatbestand

I.

Der Kläger war vom 08.10.1987 bis 23.09.1996 Halter des Kraftfahrzeugs – 1. Das Fahrzeug war ein Geländewagen des Herstellers … Typ … zulässiges Gesamtgewicht … 00 kg, Hubraum … ccm. Den Wagen hatte der Ast. als PKW zugelassen. Entsprechend hatte das FA die Kraftfahrzeugsteuer – aufgrund der von der Zulassungsstelle (ZulSt) übermittelten Daten – nach dem Hubraum festgesetzt (Bescheid vom 30.10.1987).

Im Herbst 1991 nahm der Kläger an dem Fahrzeug verschiedene Umbauten vor (Entfernung der hinteren Sitzbank und der hinteren Sitzgurte, Installierung einer Blechwand zum Fahrgastraum), die die ZulSt veranlaßte, den Wagen verkehrsrechtlich nunmehr als LKW einzustufen. Diese Umstufung (Fahrzeugveränderung) wurde dem FA im Datenträgeraustausch mitgeteilt. In Anlehnung hieran erging programmgesteuert ein geänderter Kraftfahrzeugsteuerbescheid, wonach das Fahrzeug nunmehr als LKW nach dem zulässigen Gesamtgewicht von … kg besteuert wurde (Bescheid vom 22.11.1991). Die geänderte Steuer betrug nunmehr jährlich … DM gegenüber vormals … DM.

Im Zuge einer allgemeinen – landesweiten – Überprüfung Anfang 1996 holte das FA von ZulSt und Fahrzeughalter nähere technische Daten des Fahrzeugs ein und ließ sich die durchgeführten Umbauten erläutern. Danach stellte es fest, daß das Fahrzeug des Ast. kraftfahrzeugsteuerlich nicht als LKW, sondern als PKW einzustufen sei.

Das FA erließ hierauf am 13.05.1996 einen auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützten Änderungsbescheid, mit dem es die Kraftfahrzeugsteuer unter Berücksichtigung der Festsetzungsverjährung ab dem 18.10.1992 bis 17.10.1995 mit … DM nacherhob bzw. für die Zeit vom 18.10.1995 bis 17.10.1996 mit … DM neu festse...

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