Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein ernstlicher Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung im Rahmen des Verlustrücktrages
Leitsatz (redaktionell)
1) Es besteht kein ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung im Rahmen des Verlustrücktrages, da insoweit eine zeitraumübergreifende Betrachtung anzustellen ist.
2) Es bedarf in diesem Fall auch nicht der Überprüfung des dem Steuerpflichtigen nach dem Verlustrücktrag im Verlustrücktragsjahr verbleibenden Existenzminimums.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 3, § 10d, § 10d Abs. 1, 1 Sätze 2-3, § 2
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Berücksichtigung eines Verlustrücktrags des Antragstellers im Streitjahr 2000 aus dem Veranlagungszeitraum 2001.
Der einzeln zur Einkommensteuer veranlagte Antragsteller erzielte im Jahr 2001 positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 188.923,– DM und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.527.424,– DM. Dieser Betrag wird –soweit dem Antrgsgegner bekannt– einzeln im Schriftsatz des Beklagten vom 16.01.2004 aufgeschlüsselt (Bl. 39 und 40 d. Akte). Im Jahr 2001 wurde eine Verrechnung des Verlustes in Höhe von 144.462,– DM auf die positiven Einkünfte dieses Jahres vorgenommen.
Der Antragsteller beantragte im Einspruchsverfahren den nach dieser Verrechnung verbleibenden Verlust in Höhe von 1.382.962,– DM in voller Höhe auf das Jahr 2000 zurückzutragen.
Im Jahr 2000 hatte er durch die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Aktiengesellschaft einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 3.195.735,– DM erzielt sowie positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 54.264,00 DM erwirtschaftet. Nach Verrechnung der im Jahr 2000 erzielten Verluste in Höhe von 712...