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FG Köln Beschluss vom 24.08.2005 - 2 K 3126/04

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Deutsche Vorsteuervergütung für ein tschechisches Unternehmen auch ohne Gegenseitigkeitserfordernis?

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Art. 234 Abs. 2 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 2 Abs. 2 der Dreizehnten Richtlinie des Rates vom 17.11.1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 86/560/EWG) einschränkend dahingehend auszulegen, dass die dort den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, die Mehrwertsteuererstattung von der Gewährung vergleichbarer Vorteile im Bereich der Umsatzsteuern durch Drittländer abhängig zu machen, sich nicht auf solche Staaten bezieht, die sich als Vertragsparteien des General Agreement on Trade in Services -GATS- (BGBl. II 1994, 1473, 1643) auf dessen Meistbegünstigungsklausel (Art. II Abs. 1 GATS) berufen können ?

 

Normenkette

UStG § 18 Abs. 9, 9 S. 6; UStDV §§ 59 ff.; GATS Art. II Abs. 1; RL 86/560/EWG Art. 2 Abs. 2

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 07.06.2007; Aktenzeichen C-335/05)

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist ein in der Tschechischen Republik ansässiges Unternehmen. Unternehmensgegenstand ist die Flugsicherung im tschechischen Luftraum, insbesondere die Navigation der Maschinen diverser Fluggesellschaften beim Überflug über tschechisches Staatsgebiet bzw. bei dort vorgenommenen Starts und Landungen. Zusätzlich bietet die Klägerin Flugtrainings an, die ausschließlich in Tschechien durchgeführt werden.

Mit beim Beklagten am 7. Juli 2003 eingegangenen Antrag beantragte die Klägerin im Rahmen eines Verfahrens nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V. mit §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) und unter Beifügung der Rechnungen sowie einer tschechischen Unternehmer...

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