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FG Köln Beschluss vom 13.03.2008 - 10 Ko 3739/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert und Ansatz einer Erledigungsgebühr

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Es entsteht nur dann eine Erledigungsgebühr, wenn der Prozessbevollmächtigte an der materiellen Erledigung mitgewirkt hat. Gibt er nur eine Erledigungserklärung ab, nachdem sich der Beklagte unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung und dem rechtlichen Hinweis des Gerichts zur Änderung des angefochtenen Steuerbescheids bereit erklärt hat, so entsteht keine Erledigungsgebühr.

2) Der Streitwert einer in der Hauptsache erledigten Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs beträgt nach Abschaffung des Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens (und vor dem 1.1.2008) 25% des streitigen Verlustbetrags für die Körperschaftsteuer.

 

Normenkette

FGO § 65 Abs. 1; GKG § 52; KStG § 23 Abs. 1; GKG § 3 Abs. 1

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über den Streitwert und den Ansatz einer Erledigungsgebühr.

Bei der Erinnerungsführerin handelt es sich um eine im Juli 2000 zunächst auf Vorrat gegründete GmbH, deren Gegenstand der Handel mit näher bestimmten Produkten sein sollte. Im Februar 2001 erwarb die GmbH ein auf dem Gebiet der Schweißtechnik tätiges Unternehmen mit erheblichem Betriebsvermögen Mitwirkung vom 1. Januar 2002; auch ein Gewerbegrundstück wurde – ebenfalls zum 1. Januar 2002 – angemietet. Im Oktober 2001 erfolgte eine Übertragung der Gesellschaftsanteile auf den Ehemann der Gründerin. Auch im Jahr 2001 wurden jedoch der Sache nach lediglich Vorbereitungshandlungen vorgenommen; Umsätze wurden nicht ausgeführt. Der eigentliche gewinnorientierte Geschäftsbetrieb wurde erst im Jahr 2002 aufgenommen.

Mit bestandskräftigem Feststellungsbescheid vom 18. Juni 2003 wurde der auf den 31. Dezember 2000 verbleibende Verlustabzug auf 2.415 DM festgestellt. Für das Jahr 2001 wies d...

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