Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Stundungs- und Nachzahlungszinsen auf die sog. "Wegzugsteuer" nach AStG bei Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz
Leitsatz (redaktionell)
1) § 6 Abs. 5 AStG steht der Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 234 AO und Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO entgegen
2) § 6 Abs. 5 AStG ist europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass nicht nur eine geschuldete und festgesetzte Wegzugsteuer zinslos zu stunden ist, sondern auch, dass eine geschuldete und verspätet festgesetzte Wegzugsteuer ohne eine aus der Verspätung resultierende Zinsbelastung festzusetzen ist, wenn diese gemäß § 6 Abs. 5 AStG nach der Festsetzung zinslos zu stunden ist.
3) Für die nach § 6 Abs. 1 AStG geschuldete, aber gemäß § 6 Abs. 5 AStG zinslos zu stundende Wegzugsteuer fallen nach dem Sinn und Zweck des § 233a AO auch keine Nachzahlungszinsen an.
4) Diese Maßstäbe gelten auch für die Wohnsitzverlegung in die Schweiz.
Normenkette
AO §§ 233a, 234; AStG § 6
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO bzgl. eines Sachverhalts, der einer Einkommensbesteuerung gemäß § 6 AStG (sog. Wegzugsbesteuerung) unterfällt.
Die beiden Antragsteller verfügten über einen Wohnsitz in Deutschland und wurden für das Jahr 2013 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie verlegten im Laufe des Jahres 2013 ihren Wohnsitz in der Schweiz. Im Rahmen einer bei den Antragstellern durchgeführten Außenprüfung wurde aufgrund der seither gegebenen Ansässigkeit der Antragsteller in der Schweiz (vgl. Art. 4 des Abkommens zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und der Schweiz) ein Sachverhalt festgestellt, der zu einer Besteuerung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 A...