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FG Köln Beschluss vom 11.03.2002 - 7 V 126/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ist die Angabe des voraussichtlichen Investitionszeitpunktes notwendig?

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 7g Abs. 3 EStG fordert, dass der Steuerpflichtige bei der Bildung der Rücklage den voraussichtlichen Investitionszeitpunkt darlegen muss.

2) Selbst wenn dieses der Fall ist, kann die Angabe jedenfalls im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung bis zur Bestandskraft des entsprechenden Steuerbescheides erfolgen.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Ansparabschreibung.

Der Antragsteller betreibt ein Gewerbe als Systembetreuer für Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik und ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). In der am 19. Februar 2001 beim Antragsgegner mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1999) eingereichten Gewinnermittlung hatte der Antragsteller bei den Betriebsausgaben eine Ansparabschreibung in Höhe von 52.000 DM gebildet, die er in einem beiliegenden Schreiben vom 3. Februar 2001 wie folgt erläuterte:

„Anlagegüter:

Kaufpreis

Ansparabschreibung

1. PC Anlage

30.000 DM

15.000 DM

2. Kfz PKW BMW

74.000 DM

37.000 DM

Summe Ansparabschreibung

52.000 DM”

Nach einer beim Antragsteller für die Jahre 1997 bis 1999 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Antragsgegner im Prüfungsbericht vom 10. September 2001 die Auffassung, dass die Ansparabschreibung nicht anerkannt werden könne, weil der Antragsteller entgegen dem dazu einschlägigen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12. Dezember 1996 den voraussichtlichen Investitionszeitpunkt nicht konkret benannt habe. Insoweit müsse die Buchführung – und dies gelte auch für die Einnahmen-Ausgaben-Über...

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