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FG Köln Beschluss vom 03.08.2017 - 15 K 950/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsbeschränkung von Vorsorgeaufwendungen bei beschränkt Steuerpflichtigen europarechtswidrig?

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist zweifelhaft, ob § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG in der im VZ 2008 geltenden Fassung, welcher einen Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2008 für beschränkt Steuerpflichtige ausschließt (vorliegend Pflichtbeiträge zu einer berufsständischen Altersvorsorgeeinrichtung, Zusatzbeiträge an eine berufsständische Altersvorsorgeeinrichtung, Beiträge im Rahmen einer privaten Rentenversicherung), mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.

 

Normenkette

EStG 2008 § 10 Abs. 1 Nr. 2; AEUV Art. 49, 54; EStG § 1 Abs. 4; EStG 2008 § 50 Abs. 1 S. 3

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 06.12.2018; Aktenzeichen C-480/17)

 

Tatbestand

I.

Ausgangssachverhalt

1. Die Beteiligten streiten im Rahmen der Festsetzung der deutschen Einkommensteuer 2008 über die Frage, ob Rentenbeiträge (Altersvorsorgeaufwendungen) des in Belgien wohnhaften Klägers zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte Nordrhein-Westfalen und zu einer privaten Rentenversicherung in Deutschland im Rahmen einer beschränkten Steuerpflicht steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Hierbei ist zweifelhaft, ob § 50 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Veranlagungszeitraum 2008 geltenden Fassung, welcher einen Sonderausgabenabzug der Altersvorsorgebeiträge § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2008 für beschränkt Steuerpflichtige ausschließt, mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.

2. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Im Streitjahr hatte er seinen alleinigen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien. Er war in Belgien als Rechtsanwalt bei einer international tätigen Kanzlei in der Rechtsform einer LLP (Limited Liability...

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