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FG Hamburg Urteil vom 31.01.2013 - 6 K 224/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer: Inländischer Wohnsitz eines Piloten bei Stand-by-Zimmer in Wohngemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat ein Pilot ein voll möbliertes Stand-by-Zimmer in einer Wohnung mit Küche und Bad angemietet, das ihm zur alleinigen Nutzung zur Verfügung steht, und sucht er dieses Zimmer in Abhängigkeit von seinen Dienstplänen mit einer gewissen Regelmäßigkeit auf, hat er einen Wohnsitz i. S. des § 8 AO begründet und unterliegt der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht.

2. Das gilt auch dann, wenn der Pilot das Zimmer nur zum Übernachten und nicht als Ausgangspunkt für Freizeitaktivitäten oder soziale Kontakte nutzt.

 

Normenkette

AO § 8; EStG § 1 Abs. 1, 3-4, § 1a Abs. 1, 3, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in Deutschland in den Streitjahren einen Wohnsitz hatte und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig war.

Der Kläger ist Schweizer Staatsbürger. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder, die ... und ... geboren wurden. Ihren Familienwohnsitz verlegten der Kläger und seine Ehefrau im Juli 2000 von A (Deutschland) nach B (Schweiz).

Seit 1990 ist der Kläger bei der C AG angestellt. Zunächst war er dort als Flugingenieur - auch auf Flugeinsätzen - tätig. In der Zeit vom 17.11.2002 bis zum 11.05.2005 wurde er zum Co-Piloten ausgebildet und anschließend von seiner Arbeitgeberin auch als Co-Pilot eingesetzt. Er war durchgehend am Flughafen D stationiert. Sitz der C AG ist in E (U-Straße ...) nahe D; eine weitere Betriebsstätte unterhält sie ebenfalls in E (V-Straße ...).

Von Mai 1992 bis September 2000 hatte der Kläger im Dachgeschoss des Vorderhauses in der X-Straße -1 in E ein sog. Stand-by-Zimmer angemietet. Beim Einwohnermeldeamt E war er zunächst mit Nebenwohnsitz und in der Zeit vom 20.07.20...

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