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FG Hamburg Urteil vom 30.05.2008 - 3 K 84/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertrauensschutz in die überholte Rechtsprechung trotz zwischenzeitlichem Änderungsbescheids; Begünstigung des § 34 EStG für Vorruhestandsgelder

 

Leitsatz (amtlich)

Geht ein Arbeitnehmer in den Vorruhestand und erhält er aufgrund von Vereinbarungen im Aufhebungsvertrag eine Einmalzahlung und aufgrund einer betrieblichen Versorgungszusage für den Fall des Vorruhestands in späteren Jahren bis zum Eintritt des Rentenalters von seinem Arbeitgeber Vorruhestandszahlungen, so handelt es sich insgesamt um eine einheitliche Entschädigung im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, für die mangels Zusammenballung kein Anspruch auf begünstigte Besteuerung besteht.

Der Vertrauensschutz des § 176 Abs. 1 Nr. 3 EStG schützt einen Steuerpflichtigen auch vor solchen Rechtsprechungsänderungen, die erst während des Rechtsmittelverfahrens eintreten, sofern der Einspruch gegen die Änderung eines bestandskräftigen Bescheids geführt wird, der nach alter Rechtsprechung ergangen ist und die Gründe für die Änderung des Bescheids einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Die Änderung der Begründung eines Änderungsbescheids ist damit im Hinblick auf den Vertrauenstatbestand des § 176 AO dem Erlass eines Änderungsbescheids gleichzustellen.

 

Normenkette

AO §§ 173, 176; EStG §§ 24, 34

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.04.2010; Aktenzeichen IX R 10/09)

BFH (Urteil vom 13.04.2010; Aktenzeichen IX R 10/09)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob eine Abfindungszahlung, die der Kläger 1998 im Zusammenhang mit der Aufhebung seines Arbeitsvertrages erhielt, nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) ermäßigt zu besteuern ist.

I.

Der Kläger ist am ... geboren.

a) Im Jahr ... begann der Kläger seine Berufstätigke...

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