Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückwirkung einer gewerbesteuerlichen Organschaft auf den Übertragungsstichtag
Leitsatz (redaktionell)
Bei formwechselnder Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft kann diese vom Übertragungsstichtag an Organgesellschaft sein.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 2; UmwStG § 20 Abs. 7-8, § 25
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob bei formwechselnder Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft die gewerbesteuerliche Organschaft rückwirkend - vom Übertragungsstichtag an - gegeben ist.
Die F GmbH & Co. KG (im folgenden: KG) wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 5. Mai 1999 mit Wirkung zum 1. Januar 1999 in die F GmbH - Klägerin - (GmbH) umgewandelt. Das Wirtschaftsjahr der KG und der GmbH entspricht dem Kalenderjahr. Die Umwandlung wurde aufgrund der Anmeldung vom ... 1999 am 9. September 1999 im Handelsregister eingetragen. Die bisherigen Kommanditisten wurden im Verhältnis ihrer Kapitalkonten Anteilseigner der GmbH. Beherrschende Gesellschafterin der GmbH ist mit einer Beteiligung von ca. 94 % die A AG (AG), die zuvor sowohl ca. 94 % des Kommanditkapitals der KG als auch 94 % der Anteile der Beteiligungsgesellschaft F mbH (Komplementär-GmbH) hielt; daneben sind vier natürliche Personen beteiligt.
Geschäftsführer der Klägerin wurde der bisherige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der zugleich Vorstand der AG war, sowie ein weiteres Vorstandsmitglied der AG. Alle Gesellschaften - AG, KG bzw. GmbH - sind in der ... Branche tätig.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die umgewandelte KG finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in die AG eingegliedert war.
Gewerbesteuervorauszahlungen waren für 1999 nicht festgesetzt worden, nachdem die Prozessbevollmächtigten dem Be...