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FG Hamburg Urteil vom 30.04.2015 - 1 K 264/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Abgabenordnung: "Aufforderung" zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO, Veranlagungsmitteilung des Finanzamts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine verbindliche Aufforderung nach § 149 Abs. 1 S. 2 AO, die typischerweise ergeht, wenn es Unklarheiten oder Streit über das Bestehen einer Steuerpflicht gibt, ist im Wege der Auslegung zu unterscheiden von einem bloßen Realakt der Behörde, durch den der Empfänger lediglich an seine gesetzliche Erklärungspflicht erinnert werden soll.

2. Das Schreiben des Finanzamtes, in dem es - in Abkehr von einer zuvor im Hinblick auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung erklärten Ablehnung - mitteilt, eine Veranlagung unter Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist kein selbständiger Verwaltungsakt und kann ohne weiteres widerrufen werden.

 

Normenkette

AO § 149 Abs. 1 S. 2, §§ 110, 169, 171 Abs. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nrn. 1, 8

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.10.2017; Aktenzeichen VI R 53/15)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt, zur Einkommensteuer 2006 veranlagt zu werden, was ihm der Beklagte unter Hinweis darauf verweigert, dass es sich um eine Antragsveranlagung handele, deren Frist bei Antragstellung bereits abgelaufen gewesen sei.

1. Der Kläger reichte mit Schreiben vom 29.12.2011, beim Beklagten eingegangen am 30.12.2011, seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 ein. Neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärte der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit einem Werbungskostenüberschuss von mehr als EUR 5.000.

2. Der Beklagte lehnte die Bearbeitung der Erklärung unter dem 09.01.2012 ab, weil bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Es handele sich um eine Antragsveranlagung, denn keiner der unter § 46 Abs. 2 EStG aufgeführten T...

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