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FG Hamburg Urteil vom 30.04.2013 - 2 K 81/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabenordnung: Verbindliche Zusagen in der BP

 

Leitsatz (amtlich)

Eine das Finanzamt bindende Zusage kann grundsätzlich auch mündlich gegeben werden. Da bei mündlichen Auskünften aber die Annahme naheliegt, es sei nur eine unverbindliche Meinungsäußerung erstrebt und gegeben worden, müssen die Umstände, die eine Bindung des Finanzamtes begründen sollen, bestimmt und vollständig dargelegt und zweifelsfrei nachgewiesen werden. Unklarheiten im Sachverhalt gehen zu Lasten dessen, der sich auf die Verbindlichkeit der Auskunft beruft.

 

Normenkette

AO § 204; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bewertung eines Pkw, der aus dem Betriebsvermögen des Klägers entnommen worden ist.

Der Kläger ist als Einzelunternehmer ... tätig. Er ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 5 i. V. m. § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Der Kläger erwarb am 16. Dezember 2003 einen gebrauchten Pkw Mercedes-Benz SL 350, Erstzulassung 28. Oktober 2002. Diesen wies er mit Anschaffungskosten in Höhe von 58.189,66 € seinem Betriebsvermögen zu.

Nach der Buchhaltung des Klägers entnahm er den Pkw zum 1. Juli 2007 in sein Privatvermögen. Als Entnahmewert setzte der Kläger dabei einen Betrag von 28.000 € einschließlich Umsatzsteuer an. Grundlage dieses Wertansatzes war das Angebot eines Inzahlungnahmepreises des autorisierten Mercedes-Benz Händlers H, vom 03. August 2007. Anfang September 2007 veräußerte der Kläger das Fahrzeug an den Zeugen Z zu einem Kaufpreis von etwa 40.000 €.

Der Kläger wurde insoweit zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2007, Umsatzsteuer 2007 und Gewerbesteuer 2007 veranlagt. Beim Kläger fand vom September 2009 bis zum Februar 2011 eine Außenprüfung für Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerb...

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