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FG Hamburg Urteil vom 30.03.2009 - 6 K 74/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonstige Einkünfte; Anfechtung einer Grundstücksübertragung; Wegfall der Geschäftsgrundlage

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Irrtumsanfechtung und kein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei (teilentgeltlichem) Erwerb eines Grundstücks im Jahr 1998 und Veräußerung im Jahr 2005 im Hinblick auf die Verlängerung der sog. Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auf zehn Jahre durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB §§ 119, 313

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.12.2009; Aktenzeichen IX B 72/09)

BFH (Beschluss vom 23.12.2009; Aktenzeichen IX B 72/09)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger war ursprünglich Alleineigentümer eines 788 qm großen, bebauten und vermieteten Grundstücks in A.

Mit notariellem Vertrag vom 18.12.1997 übertrug der Kläger das Grundstück mit allen Bestandteilen und sämtlichem Zubehör auf die Klägerin. In der Vertragsurkunde wird der Vertrag als "Schenkungsvertrag (mit Auflassung)" bezeichnet, der Kläger als "Schenker" und die Klägerin als "Beschenkte". Gemäß § 1 des Vertrages übernahm die Klägerin die im Grundbuch aufgeführten Belastungen des Grundstücks in Höhe von insgesamt 2.392.000,00 DM. In § 2 des Vertrages heißt es: "Der Schenker schenkt hiermit nach Maßgabe dieses Schenkungsvertrages das Grundstück mit allen Bestandteilen und sämtlichem Zubehör der Beschenkten, die diese Schenkung hiermit annimmt". In § 3 des Vertrages wird vereinbart: "Die Beschenkte übernimmt die Belastungen in Abteilung II und III des Grundbuchs. (...) Weiterhin übernimmt die Beschenkte mit befreiender Wirkung zum Übergabetag die Darlehensschuld (Valutastand zum Übergabetag: DM 2.348.340,16) des Schenkers (...)". Als Übergabetag wurde der 31.12.1997, 24.00 Uhr, vereinbart. Wege...

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