Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgabe von Popkorn und Nachos in Kinos als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung
Leitsatz (amtlich)
Die Abgabe von Popkorn und Nachos in Kinos ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung i.S. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG zu behandeln. § 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 haben indizielle Bedeutung im Rahmen richtlinienkonformer Auslegung.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 9 Sätze 4-5; EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Umsätze aus dem Verkauf von Popcorn und Nachos als sonstige Leistung zu besteuern sind.
Die Klägerin betreibt ... Kinos ... in mehreren Städten. In den Foyers der Kinos befinden sich in unterschiedlicher Anzahl jeweils Stehtische, Barhocker, zum Teil Sitzbänke, Stühle, Sitztische und teilweise so genannte Stehboards bzw. Wandtresen. Es sind jedoch nicht in jedem Kino sämtliche der genannten Einrichtungsgegenstände vorhanden. Neben diversen Süßwaren und Getränken können Kinobesucher in den Foyers auch Popcorn und Tortilla-Chips (Nachos) in verschiedenen Größen erwerben. An den Verkaufsständen selbst befinden sich keine Ablageflächen, Tische oder ähnliche Gegenstände. In den Kinosälen befinden sich lediglich in den Kinos ... an drei Standorten Getränkehalter an den Kinosesseln. Sonstige Ablageflächen sind in den Kinosälen nicht vorhanden. Die Einlasskontrolle in die Kinosäle befindet sich, unter anderem abhängig von dem jeweiligen Besucheraufkommen und je nach Kino, vor oder hinter den Verkaufstresen oder aber direkt vor den jeweiligen Kinosälen. Das Popcorn wird derart hergestellt, dass Zucker, Mais, Popcornsalz und Fett in einem bestimmten Verhältnis in...