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FG Hamburg Urteil vom 28.11.2005 - VII 150/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Gewerbesteuer bei Auflösung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 EStG im Falle einer Betriebsaufgabe

 

Leitsatz (amtlich)

Die Veräußerung des einzigen Schiffes als wesentliche Betriebsgrundlage bei Einschiffsbetrieben führt wirtschaftlich zur Beendigung des Betriebes.

Fällt die Veräußerung des Schiffes mit der Aufgabe des Betriebes zeitlich zusammen, so erfolgt hierbei die "zusammengeballte Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven". Der Ansicht, dass die Auflösung des Unterschiedsbetrages zum laufenden Gewinn zählt, kann nicht gefolgt werden. Denn zu beachten ist der Grund, warum stille Reserven aufgedeckt werden, so dass hier der Zeitpunkt der Aufgabe des Betriebs zu berücksichtigen ist.

 

Normenkette

GewStG § 7 S. 2; EStG § 5a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.12.2007; Aktenzeichen IV R 92/05)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Auflösung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG im Erhebungszeitraum 2001 der Gewerbesteuer unterliegt oder nicht.

Die Klägerin ist eine KG i.L., die nur ein Handelsschiff im internationalen Verkehr betrieb und ihren Gewinn ursprünglich gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelte.

Die Klägerin beantragte Ende 1999, den Gewinn gemäß § 5a EStG zu ermitteln. Wegen dieses Wechsels der Gewinnermittlungsart wurde auf den 31.12.1998 der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert gemäß § 5a Abs. 4 EStG mit Bescheid vom 20.11.2001 (Akte "§ 5a EStG" Bl. 29) in Höhe von 2.110.745 DM festgestellt.

Mit Vertrag vom 30.01.2001 verkaufte die Klägerin das von ihr betriebene Handelsschiff MS "P...", übergab es am 19.03.2001 an den Käufer und stellte damit ihren Geschäftsbetrieb ein. Die Gesellschafterversammlung beschloss gemäß § 17 des Gesellschaftsvertrages am 28.06.2001 (F...

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