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FG Hamburg Urteil vom 28.08.2003 - I 153/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung bei abgezweigtem Kindergeld

 

Leitsatz (amtlich)

Änderungen in den Verhältnissen, die für die Zahlung des Kindergeldes erheblich sind, sind unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen. Die Beendigung der Schulausbildung sowie die Einberufung zum Wehrdienst sind erhebliche Änderungen in diesem Sinne. Unerheblich ist, dass der Kläger während des Rückzahlungszeitraums Sozialhilfe erhielt und diese um das Kindergeld vermindert ausgezahlt wurde, auch wenn durch Mitteilung über die Beendigung des Schulbesuchs die Zahlung des Kindergeldes eingestellt worden wäre mit der Folge, dass sich die vom Kläger zu beanspruchende Sozialhilfe entsprechend erhöht hätte.

 

Normenkette

AO § 37; EStG § 68

 

Tatbestand

Streitig ist die Rückzahlung des abgezweigten Kindergeldes. Der Kindergeldberechtigte A erhielt für seinen Sohn, den Kläger, Kindergeld. Das Kindergeld wurde bis zum 31. Dezember 1995 nach den Vorschriften des Bundeskindergeldes gewährt, und gilt deshalb ab 1.01.1996 nach der Übergangsregelung des § 78 Abs. 1 EStG als gegenüber dem Kindergeldberechtigten festgesetzt. Es wurde bis zum 31.12.1995 an das Amt für Jugend gezahlt. Mit Schreiben vom 11.01.1996 (Bl. 151 KG-Akte) bat das Amt für Jugend um Auszahlung des Kindergeldes an den Kläger. Mit Schreiben vom 22.01.1996 teilte die Beklagte dem Kindergeldberechtigten mit, dass das Kindergeld für den Kläger ab Februar 1996 an ihn, den Berechtigten, ausgezahlt werde. Noch im Februar 1996 trat das Sozialamt (Ortsamt ...) an die Beklagte heran und machte einen Erstattungsanspruch gemäß §§ 104 ff. SGB X geltend. Diesen Erstattungsanspruch lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.03.1996 (Bl. 164 KG-Akte) ab und teilte dem Kläger sowie dem Kindergeldberechtigten gleichzeitig mit, dass das Kindergeld ab März 1...

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