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FG Hamburg Urteil vom 28.04.2009 - 3 K 43/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmensbewertung bei nicht notierten Kapitalgesellschafts-Anteilen / Verwirkung

Leitsatz (amtlich)

Während der gemeine Wert nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft mangels zeitnaher Verkaufspreise vor 2009 "unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten" zu schätzen war (also mittels kombinierter Unternehmensbewertungsmethode bzw. Stuttgarter Verfahren), ist die "Berücksichtigung der Ertragsaussichten" nach § 11 Abs. 2 BewG 2009 sowohl mittels Ertragswertmethode allein als auch kombiniert mit Einbeziehung des Substanzwerts möglich.

Bei der steuerrechtlichen Auswahl unter den Unternehmensbewertungsmethoden nach der Feststellungslast können unterschiedliche Gewichtungen des Geschäftswerts miteinander verglichen werden; der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für Tatsachen, die eine objektive Wertminderung am Stichtag begründen.

Die Steuer wird nicht ohne weiteres durch elfjährige Nichtbearbeitung des Einspruchs verwirkt.

Normenkette

EGV Art. 43; AO § 162; AO § 169; AO § 171 Abs. 3a; AO § 179; AO § 228; AO § 231; BewG § 11 Abs. 2; BewG § 19 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; BewG § 21 a.F.; BewG § 95; BewG § 112 a.F.; BewG § 113a a.F.; BewG § 151; BewG § 152; BewG § 199; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 10; ErbStG § 11; ErbStG § 12 Abs. 1; ErbStG § 12 Abs. 1a a.F.; GG Art. 3; GG Art. 19 Abs. 4; GmbHG § 15 Abs. 3

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.02.2010; Aktenzeichen II B 135/09)

Tatbestand

Streitig sind für die Schenkung eines GmbH-Anteiles in 1993 dessen Bewertung und die Verwirkung der Schenkungsteuer nach überlanger Einspruchsdauer.

I.

Das Unternehmen der GmbH bestand seit 1938 als gleichnamige Einzelfirma. Als deren Inhaber war spätestens seit 1966 Herr W. eingetragen und wurde Anfang 1988 ...

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