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FG Hamburg Urteil vom 27.10.2004 - VII 265/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Gewerbeertrages bei Tonnagebesteuerung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Gewinn, der sich durch die Auflösung des Unterschiedsbetrages bei der Veräußerung des Schiffes einer Partenreederei gem. § 5a Abs. 4 EStG ergibt, erhöht nicht den Gewerbeertrag, da er mit der Aufgabe des Betriebes in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang steht.

2. Es ist nicht geklärt, ob die Auflösung des Unterschiedsbetrages gem. § 5 Abs. 4 EStG einen laufenden Betrieb voraussetzt.

3. Es ist nicht geklärt, ob der Gewinn, der sich aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages ergibt, einen Veräußerungsgewinn darstellt, der gem. §§ 16, 34 EStG begünstigt sein könnte.

 

Normenkette

GewStG § 7 Sätze 1-2; EStG § 5a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.04.2005; Aktenzeichen VIII R 83/04)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages gem. § 5a Abs. 4 S. 3 EStG resultierende Gewinn, der anlässlich des Verkaufs des einzigen Seeschiffs einer Partenreederei entstanden ist, der Gewerbesteuer unterliegt.

Die Klägerin, eine Partenreederei, betrieb ein Autotransportsschiff im internationalen Verkehr.

Im Reedereivertrag vom 04.11.1986 ist u.a. folgende Regelung enthalten:

§ 12 Ist die Auflösung der Reederei oder die Veräußerung des Schiffes beschlossen, so kommen die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches zur Anwendung mit der ausdrücklich vereinbarten Ausnahme, dass ein Verkauf des Schiffes auch dann geschehen kann, wenn es in einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland liegt. ...

Am 04.11.1986 schloss die Klägerin mit der ... (H.K.) Limited, Hong Kong einen Korrespondentreedervertrag ab. Dieser Vertrag wurde am 17.03.1997 gekündigt und durch einen Korrespondentreedervertrag mit der ... (Cyprus) Ltd. Limassol ersetzt. Dieser Ver...

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