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FG Hamburg Urteil vom 27.07.2021 - 3 K 27/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabenordnung: Verfassungsmäßigkeit des Mindest-Verspätungszuschlags

 

Leitsatz (amtlich)

Der Mindestbetrag für Verspätungszuschläge von 25 € je Monat nach § 152 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz AO ist auch im Fall der nach § 152 Abs. 2 AO zwingenden Festsetzung nicht im Hinblick auf eine möglicherweise geringere Steuer wegen Unverhältnismäßigkeit verfassungswidrig.

 

Normenkette

AO § 152 Abs. 2, 5

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Komplementärin einer Kommanditgesellschaft. Dafür erhält sie eine jährliche Haftungsvergütung von 500 €.

Die Klägerin gab für 2018 auch nach Aufforderung durch den Beklagten keine Steuererklärung ab. Der Beklagte erließ am 28. September 2020 einen Körperschaftsteuerbescheid für dieses Jahr. Er schätzte das zu versteuernde Einkommen auf 500 € und setzte die Körperschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 75 € fest. Zugleich setzte er wegen der Nichtabgabe der Steuererklärung den - streitgegenständlichen - Verspätungszuschlag in Höhe von 375 € fest.

Die Klägerin reichte ihre Steuererklärung am 28. Oktober 2020 ein und erhob zugleich Einspruch gegen den Bescheid vom 28. September 2020. Die Höhe des Verspätungszuschlags stehe in einem groben Missverhältnis zur Höhe der Körperschaftsteuer und sei daher rechtswidrig. Die erstmalig für das Streitjahr geltende Rechtsgrundlage sei der Klägerin nicht bekannt gewesen. Im Übrigen sei die Verspätung der Steuererklärung unverschuldet, denn bei der vorherigen, zeitgerechten Einreichung habe es einen technischen Defekt gegeben.

In seinem Antwortschreiben vom 4. November 2020 verwies der Beklagte darauf, dass die Regelungen in § 152 Abs. 2, 5 Sat...

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