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FG Hamburg Urteil vom 27.03.2001 - I 115/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streit über Klagerücknahme durch Urteil zu beenden

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem Streit über die Klagrücknahme ist das Verfahren in der Instanz fortzusetzen, in der das Verfahren wegen Klagrücknahme eingestellt worden ist. Das fortgesetzte Verfahren ist durch Urteilsspruch zu beenden, durch den entweder in der Sache entschieden - bei Verneinung der Klagrücknahme - oder aber durch Urteil ausgesprochen wird, dass die Klage zurückgenommen ist.

 

Normenkette

FGO § 72

 

Tatbestand

Der Kläger ist Steuerberater und ist ferner als persönlich haftender Mitgesellschafter an der ... Steuerberatungsgesellschaft KG (S KG) und der Deutschen ... Steuerberatungsgesellschaft KG (D KG) beteiligt.

Mit Schreiben vom 25. 3. 1996 reichte der Kläger seine Einkommensteuer 1995 ein. Mit Bescheid vom 28. 6. 1996 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 1995 auf DM ... Tsd. fest. Das Einspruchsverfahren des Klägers blieb erfolglos. Das Klagverfahren (I 173/97) wurde durch Rücknahme beendet.

Mit Änderungsbescheid vom 1. 4. 1998 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1995 auf DM 0 fest. Den dagegen eingelegten Einspruch verwarf der Beklagte als unzulässig.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 3. 8. 1998 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1995 auf DM ... Tsd. fest.

Mit Schreiben vom 19. 3. 1998, beim Finanzgericht eingegangen am gleichen Tage, reichte der Kläger erneut gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 28. 6. 1996 Klage ein.

Unter dem 24. 2. 1997 reichte der Kläger die Erklärung der S KG und D KG zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung für 1995 beim Beklagten ein. Mit Bescheid vom 2. 4. 1997 wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit DM ... Tsd. festgestellt. Der Beklagte änderte diesen Besc...

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    Finanzgerichtsordnung / § 72 [Klagerücknahme]
    Finanzgerichtsordnung / § 72 [Klagerücknahme]

      (1) 1Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. 2Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des ...

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