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FG Hamburg Urteil vom 27.03.2001 - I 111/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streit über Klagrücknahme durch Unfall zu beenden

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem Streit über die Klagrücknahme ist das Verfahren in der Instanz fortzusetzen, in der das Verfahren wegen Klagrücknahme eingestellt worden ist. Das fortgesetzte Verfahren ist durch Urteilsspruch zu beenden, durch den entweder in der Sache entschieden - bei Verneinung der Klagrücknahme - oder aber durch Urteil ausgesprochen wird, dass die Klage zurückgenommen ist.

 

Normenkette

FGO § 72

 

Tatbestand

Der Kläger ist Steuerberater. Ferner ist er als persönlich haftender Mitgesellschafter an der ... Steuerberatungsgesellschaft KG (S KG) und an der Deutschen ... Steuerberatungsgesellschaft KG (D KG) beteiligt.

Unter dem 28. 7. 1997 reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärung für 1996 beim Beklagten ein.

Mit Bescheid vom 17. 10. 1997 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 1996 auf DM ... Tsd. fest.

Am 31. 3. 1998 reichte der Kläger für die S KG und die D KG die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Grundlagen zur Einkommensbesteuerung beim Beklagten ein. Eine berichtigte Erklärung erfolgte unter dem 20. 4. 1998.

Mit Bescheid vom 3. 8. 1998 stellte der Beklagte die Einkünfte der KG mit DM ... Tsd. fest. Das Einspruchsverfahren des Klägers blieb erfolglos. Der Gewinnfeststellungsbescheid vom 3. 8. 1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19. 2. 1999 war Streitgegenstand im Verfahren I 388/98.

Mit Änderungsbescheid vom 1. 4. 1998 reduzierte der Beklagte die Einkommensteuer 1996 auf DM ... Tsd. Den Einspruch des Klägers dagegen wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 7. 9. 1998 zurück.

Mit Schreiben vom 18. 3. 1998 erhob der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid vom 17. 10. 1997 Klage. In der Sache begehrte er die Berücksichtig...

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    Finanzgerichtsordnung / § 72 [Klagerücknahme]
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