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FG Hamburg Urteil vom 26.07.2005 - III 375/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfte aus privatem Veräußerungsgeschäft (Spekulationsfrist)

 

Leitsatz (amtlich)

Bei notarieller Veräußerung eines GmbH-Anteils kommt es für die Spekulationsfrist auf den Kaufvertrag und nicht auf den späteren Übergang von Gesellschafterrechten an.

 

Normenkette

AO §§ 41, 165; BGB §§ 158, 163, 398, 433; EStG §§ 17, 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2; GmbHG § 15

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.09.2006; Aktenzeichen IX B 154/05)

BFH (Beschluss vom 18.09.2006; Aktenzeichen IX B 154/05)

 

Tatbestand

I. Streitig ist, ob der Kläger durch den Verkauf eines GmbH-Geschäftsanteils am 5. November 1999 Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt hat (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Streitjahrs -EStG-).

1. Am 19. Oktober 1998 wurde das Stammkapital der GmbH von 50.000 DM auf 300.000 DM erhöht und der Kläger übernahm von der Kapitalerhöhung von 250.000 DM einen Anteil von nominell 18.000 DM (Anlage zum GmbH-Betriebsprüfungsbericht, Einkommensteuer-Akte Kläger -ESt-A- Bd. II Bl. 211).

2. Mit hierauf bezugnehmender notarieller Urkunde vom 28. Dezember 1998 und mit Genehmigungserklärungen vom 30. Dezember 1998 und 12. Januar 1999 wurde das Stammkapital weiter auf 1.000.000 DM erhöht. Die Erhöhung von 700.000 DM wurde durch eine Treuhänderin für vier Treugeber zur gesamten Hand übernommen, zu denen der Kläger gehört (ESt-A Bd. II Bl. 61, 71, 72; Finanzgerichts-Klageakte -FG-A- Bl. 50, 59, 60). Nachfolgend hielt die Treuhänderin von den 700.000 DM im Treuhand-Innenverhältnis für den Kläger 42.000 DM, die am 3. Februar 1999 eingezahlt wurden (GmbH-Betriebsprüfungsbericht Tz. 19, ESt-A Bd. II Bl. 209).

3. Mit notarieller Urkunde vom 29. September 1999 und nachfolgenden Genehmigungen teilte die Treuhänderin den Anteil von ...

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