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FG Hamburg Urteil vom 26.05.2016 - 6 K 194/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuerrecht / Kindergeld: Erstattung von Kosten im Vorverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Die Erstattung von Kosten im Vorverfahren setzt voraus, dass der eingelegte Einspruch Erfolg hatte. Ein unzulässiger Einspruch kann keinen Erfolg haben.

 

Normenkette

AO §§ 118, 348; EStG § 77 Abs. 1-3; FGO § 145; VwGO § 73 Abs. 3 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.12.2016; Aktenzeichen III B 97/16)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten nach § 77 Einkommensteuergesetz (EStG) streitig.

Die Klägerin ist bulgarische Staatsangehörige und hält sich seit ...06.2008 im Inland (A) auf. Die Tochter der Klägerin B, geboren am ... 2003, ist seit ...02.2009 im Haushalt der Klägerin (A; laut Haushaltsbescheinigung vom 11.02.2013) gemeldet. Seit ...03.2013 wohnt die Klägerin mit ihrer Tochter in C, X-Straße...

Mit Antrag vom 11.02.2013, bei der Beklagten eingegangen am 14.02.2013, beantragte die Klägerin, Kindergeld für ihre Tochter festzusetzen. Die Klägerin bezog mit ihrer Tochter seit 01.04.2013 Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Schreiben vom 05.07.2013 machte das Jobcenter team-arbeit C einen Erstattungsanspruch nach § 102 ff. Sozialgesetzbuch X geltend. Die Klägerin ist seit dem 22.04.2013 bei der Firma D GmbH in C tätig.

Mit Bescheid vom 29.04.2014, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, setzte die nunmehr zuständige Beklagte Kindergeld ab März 2013 für die Tochter der Klägerin fest. Gleichzeitig teilte sie der Klägerin mit, dass für den Zeitraum September 2013 bis Februar 2014 in Höhe von 866,59 € ihr Anspruch als erfüllt gelte, da die Sozialhilfeverwaltung in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch geltend gemacht habe.

Das Kindergeld für den Zeitraum März 2013 bis April 2014 beträgt 2...

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