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FG Hamburg Urteil vom 25.11.2009 - 5 K 193/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskosten oder Sonderausgaben - keine Abziehbarkeit von in 2004 und 2005 entstandenen Aufwendungen für das Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für ein sich unmittelbar an die Schulausbildung anschließendes Erststudium sind nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar und unterliegen insoweit dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG

 

Normenkette

GG Art. 3, 20 Abs. 3; EStG § 12 Nr. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.07.2011; Aktenzeichen VI R 7/10)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für ein Erststudium nach Schulabschluss vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit darstellen. Die Klägerin schloss 2004 mit dem Abitur ihre Schulausbildung ab. Einen Studienplatz für Humanmedizin in Deutschland erhielt sie weder im Verteilungsverfahren noch im Wege zahlreicher Klagverfahren (Rechtsbehelfs-Akte -Rb-Akte- Bl. 9 - 15, 41, 49). Vom 01.02.2005 bis einschließlich Sommersemester 2006 studierte die Klägerin in A/B Humanmedizin und legte dort das Vorphysikum ab. Seit dem Wintersemester ... /... studiert die Klägerin Humanmedizin in Hamburg (RB-Akte Bl. 5).

In ihren für die Jahre 2004 (Rb-Akte Bl. 37 ff.), 2005 (Rb-Akte Bl. 44) und 2006 (Rb-Akte Bl. 1 ff.) eingereichten Einkommensteuererklärungen machte die Klägerin Aufwendungen für ein Erststudium nach Schulabschluss als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Die Aufwendungen für 2004 in Höhe von insgesamt 11.453,51 € (Rb-Akte Bl. 41) setzten sich im Wesentlichen zusammen aus Rechtsverfolgungskosten sowie die Studiengebühren für die Universität in A. Die Aufwendungen für 2005 in Höhe von 12.079,57 € (Rb-Akte Bl. 49) bestanden im Wesentlichen ...

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