rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufsichtsratstätigkeit als sonstige unternehmerische Leistung
Leitsatz (amtlich)
Die Aufsichtsratstätigkeit ist als sonstige unternehmerische Leistung des Aufsichtsratsmitglieds umsatzsteuerbar.
Die Aufsichtsratstätigkeit in einer privatwirtschaftlich tätigen AG ist nicht als Ehrenamt von der Umsatzsteuer befreit.
Es handelt sich auch der Höhe nach nicht mehr um ein Ehrenamt, wenn das Honorar in 2003 mehr beträgt als durchschnittlich 2.500 EUR je ganztägiger Sitzung einschließlich Vor- und Nachbereitung, nachdem der Bundesrechnungshof 1992 (laut BFH-Urteil vom 29. Juni 2000, V R 28/99, BFHE 191, 468, BStBl II 2000, 597 betreffend 1993) nur 1.000 DM zuzüglich je der Hälfte für Vor- und Nachbereitung noch als angemessene Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Gremiumstätigkeit angesehen hat.
Da sämtliche unternehmerischen Aktivitäten umsatzsteuerlich als ein Unternehmen zusammengefasst werden, kommt einem anderweitig unternehmerisch (hier als Rechtsanwalt) tätigen Aufsichtsratsmitglied die Kleinunternehmerregelung nicht zu Gute, wenn nur die Aufsichtsratsvergütungen die Kleinunternehmergrenzen unterschreiten.
Normenkette
AktG § 111; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 3; UStG § 4 Nr. 26 Buchst. b; UStG § 19 Abs. 1; UStR 2005 Abschn. 120 Abs. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Tätigkeit des Klägers als Aufsichtsrat der B... AG (B-AG) gegenüber der B-AG umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig ist.
I.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2003 als selbständiger Rechtsanwalt Umsätze in Höhe von 175.125 EUR.
Daneben war der Kläger im Streitjahr Aufsichtsratsmitglied der B-AG, an der er auch als Gesellschafter zu 1/3 beteiligt ist. Für seine Aufsichtratstätigkeit erhielt d...