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FG Hamburg Urteil vom 24.08.2010 - 3 K 97/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungleiche Grundsteuermesszahlen sind verfassungsgemäß

 

Leitsatz (amtlich)

Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, dass die Steuermesszahl nach § 15 GrStG für Eigentumswohnungen, die als Einfamilienhaus bewertet sind, 3,5 v. T. beträgt und nicht 2,6 v. T. wie für Einfamilienhäuser; erstens handelt es sich schon nach der rechtlichen sowie wirtschaftlichen Gestaltung um unterschiedliche Steuerobjekte und zweitens ist auf die Gesamtbelastung durch das Zusammenwirken mit den bewertungsrechtlichen Vervielfältigern abzustellen.

 

Normenkette

BewG §§ 80, 93; GG Art. 3; GrStG § 15

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.06.2011; Aktenzeichen II B 127/10)

BFH (Beschluss vom 29.06.2011; Aktenzeichen II B 127/10)

 

Tatbestand

A.

Streitig ist im Rahmen der Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags für eine Eigentumswohnung die Steuermesszahl; nämlich ob auf den Einheitswert die Messzahl von 3,5 von Tausend (--v. T.--) zugrunde zu legen ist oder 2,6 v. T.

I.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom ... 2009 für 174.500,00 Euro eine Eigentumswohnung, das heißt den im Grundbuch von A eingetragenen Miteigentumsanteil von 1.54/100.000 an einem mit einem Wohngebäude bebauten Grundstück in Hamburg-A, verbunden mit einem Sondereigentum an einer Wohnung im EG (Einheitswert- und Grundsteuerakte --EW-A-- Bl. 106).

II.

Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) stellte mit Zurechnungsfortschreibungsbescheid vom 23. Oktober 2009 den Einheitswert für die als Einfamilienhaus bewertete Wohnung unverändert auf 28.734 Euro (entspricht 56.200 DM) fest (EW-A Bl. 110).

Dem Grundsteuermessbescheid vom 23. Oktober 2009 legte das FA eine Steuermesszahl von 3,5 v. T. zugrunde; danach ergab sich ein Steuermessbetrag von (28.734 Euro x 0,035 =) 100,57 Euro (EW-A Bl. 111).

Der Kläger legte a...

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