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FG Hamburg Urteil vom 24.06.2009 - 5 K 217/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskosten bei Abschiedsfeier eines Oberarztes

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Die für eine Feier aus Anlass des Abschieds in den Ruhestand eines als Arbeitnehmer mit festen Bezügen beschäftigten Oberarztes von diesem getragenen Aufwendungen für die Bewirtung von Teilen der Krankenhausbelegschaft können nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls als Werbungskosten zu berücksichtigen sein.
  2. Tritt der Arbeitnehmer als bewirtender Gastgeber auf, ist der persönliche Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG eröffnet. Die prozentuale Abzugsbeschränkung gemäß Nr. 2 Satz 1 greift nicht, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Kosten für eine Kollegenbewirtung trägt. Die sinngemäße Anwendung von Nr. 2 führt dazu, dass die in den Sätzen 2 und 3 geforderten schriftlichen Angaben über die näheren Umstände der Bewirtung zu erbringen und Aufzeichnungspflichten zu beachten sind.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 5, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.01.2010; Aktenzeichen VI B 95/09)

BFH (Beschluss vom 02.12.2009; Aktenzeichen VI B 95/09)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ( -Kl- ) die im Zuge einer Feier aus Anlass seiner Verabschiedung in den Ruhestand entstandenen Bewirtungs- und Druckkosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit anzuerkennen sind.

Der am ... geborene Kl war als Oberarzt in einem Krankenhaus als Arbeitnehmer mit festen Bezügen beschäftigt. Seine Tätigkeit dort endete nach ... Jahren im Mai 2006 mit Erreichen der Altersgrenze und dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand. Seit Juni 2006 bezieht der Kl Versorgungsbezüge.

Zur Verabschiedung in den Ruhestand lud der Kl am 11. Mai 2006 zu einer Feier ein. Der Kreis der Gäste beschränkte sich auf aktuelle Mitarbeiter, Kollegen und Vorgesetzte des Kl im Zeitpunkt des Ausscheidens. Private Bekannte oder Angehörige des Kl waren nicht anwesend. Bei allen Chef- und Oberärzten und einigen weiteren, ihm aus langjähriger beruflicher Zusammenarbeit bekannten, älteren Ärzten erfolgte die Einladung durch persönliche Einladungskarten, die der Kl in die krankenhausinternen Postfächer der Betreffenden einlegte oder vom Sekretariat in andere Abteilungen des Krankenhauses versenden ließ. Darüber hinaus hängte der Kl an den Informationsbrettern der OP-Unfallambulanz, des Sekretariats der chirurgischen Abteilung und ausgewählter Stationen des Krankenhauses eine allgemeine Einladung aus, die sich im Wesentlichen an die übrigen Ärzte sowie die Schwestern und Pflegekräfte der vom Kl ärztlich betreuten Stationen richtete. Eine Möglichkeit, sich von seinen Mitarbeitern und Vorgesetzten im Rahmen einer offiziellen Veranstaltung des Krankenhauses zu verabschieden, bestand für den Kl nicht. Eine förmliche Übergabe der Dienstgeschäfte des Kl als Oberarzt an seinen Nachfolger in dieser Funktion erfolgte nicht. Die Feier fand in extra hierfür vorgesehenen Räumen des Krankenhauses in der Zeit von etwa 14:00 bis 19:00 Uhr statt. Der Zahl der Eingeladenen und Anwesenden belief sich nach der Erinnerung des Kl auf mehr als 107 Personen. Für deren Bewirtung und den Druck der Einladungen entstanden dem Kl in 2006 Kosten von EUR 2.753,96 bzw. EUR 75,00, die durch entsprechende Rechnungen nachgewiesen sind. Der Arbeitgeber nahm keinen Einfluss auf die Gästeliste und beteiligte sich an den genannten Kosten für die Feier nicht. Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kl die Aufwendungen in Höhe von zusammen EUR 2.829,00 als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Der Beklagte ( -Bekl- ) sah die Ausgaben als Kosten der privaten Lebensführung des Kl an und ließ den Abzug unter Hinweis auf § 12 EStG mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom 20.03.2008 nicht zu. Der hiergegen gerichtete Einspruch vom 03.04.2008 (Eingang) blieb ohne Erfolg. Die Einspruchsentscheidung wurde am 26.11.2008 zur Post gegeben. Mit der am 19.12.2008 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kl sein Begehren weiter.

Er trägt vor, bei den Kosten der Veranstaltung handele es sich um Werbungs-kosten. Zwischen den diesbezüglichen Aufwendungen und den Einkünften des Kl aus nichtselbständiger Tätigkeit bestehe ein objektiver Veranlasssungszusammenhang. Anlass für die Veranstaltung sei seine, des Kl, Verabschiedung in den Ruhestand gewesen. Auch wenn die Verabschiedung ein persönliches Ereignis in seinem Leben sei, stelle sie in erster Linie den letzten Akt in seinem aktiven Dienst als Oberarzt des betreffenden Krankenhauses dar. Damit habe sie überwiegend beruflichen Charakter und sei Teil der Berufstätigkeit. Unschädlich sei, dass er, und nicht der Arbeitgeber, Gastgeber gewesen sei. Die Einladungen seien wie bei Betriebsveranstaltungen üblich erfolgt. Angesichts der großen Anzahl der Mitarbeiter von über 100 Personen sei die Einladung zu einer derartigen Massenfeier nicht als Ausfluss seiner wirtschaftl...

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