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FG Hamburg Urteil vom 24.06.2009 - 5 K 217/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskosten bei Abschiedsfeier eines Oberarztes

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Die für eine Feier aus Anlass des Abschieds in den Ruhestand eines als Arbeitnehmer mit festen Bezügen beschäftigten Oberarztes von diesem getragenen Aufwendungen für die Bewirtung von Teilen der Krankenhausbelegschaft können nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls als Werbungskosten zu berücksichtigen sein.
  2. Tritt der Arbeitnehmer als bewirtender Gastgeber auf, ist der persönliche Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG eröffnet. Die prozentuale Abzugsbeschränkung gemäß Nr. 2 Satz 1 greift nicht, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Kosten für eine Kollegenbewirtung trägt. Die sinngemäße Anwendung von Nr. 2 führt dazu, dass die in den Sätzen 2 und 3 geforderten schriftlichen Angaben über die näheren Umstände der Bewirtung zu erbringen und Aufzeichnungspflichten zu beachten sind.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 5, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.01.2010; Aktenzeichen VI B 95/09)

BFH (Beschluss vom 02.12.2009; Aktenzeichen VI B 95/09)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ( -Kl- ) die im Zuge einer Feier aus Anlass seiner Verabschiedung in den Ruhestand entstandenen Bewirtungs- und Druckkosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit anzuerkennen sind.

Der am ... geborene Kl war als Oberarzt in einem Krankenhaus als Arbeitnehmer mit festen Bezügen beschäftigt. Seine Tätigkeit dort endete nach ... Jahren im Mai 2006 mit Erreichen der Altersgrenze und dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand. Seit Juni 2006 bezieht der Kl Versorgungsbezüge.

Zur Verabschiedung in den Ruhestand lud der Kl am 11. Mai 2006 zu einer Feier ei...

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