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FG Hamburg Urteil vom 24.06.2008 - 6 K 171/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Erträgen aus der Beteiligung an inländischen Investmentfonds

 

Leitsatz (amtlich)

Nach der für das Streitjahr 1996 geltenden Fassung des § 40 Abs. 3 Satz 1 KAGG können Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen nur dann aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte im Sinne dieser Vorschrift enthalten, wenn diese Einkünfte dem Fondsvermögen unmittelbar aus einer ausländischen Quelle zugeflossen sind. Erträge, die nur mittelbar aus dem Ausland stammen, weil sie zunächst einer inländischen Kapitalgesellschaft zufließen, die ihrerseits Erträge an das Fondsvermögen ausschüttet, fallen nicht unter § 40 Abs. 3 Satz 1 KAGG (a.F.). § 8 b Abs. 1 Satz 1 KStG (a.F.) ist auf solche Ausschüttungen ebenfalls weder direkt noch analog anwendbar.

Ausschüttungen auf Anteilscheine aus einem Wertpapier-Sondervermögen, die ihrerseits auf Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft zurückgehen, für die Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (a.F.) als verwendet gegolten hat, werden nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG (a.F.) von der Besteuerung ausgenommen.

 

Normenkette

KAGG §§ 38, 39 Abs. 1, § 40 Abs. 3 S. 1; KStG § 8 b Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein inländischer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Im Streitjahr 1996 flossen ihr Erträge aus mehreren inländischen Investmentfonds zu. Bei den Fonds handelte es sich den zugrunde liegenden vertraglichen Bestimmungen zufolge um sog. Spezialfonds i.S.d. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG), an denen die Klägerin als alleinige Anteilinhaberin zu jeweils 100% beteiligt war.

In ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr 1996 vom 28.07.1997 machte die Klägerin (u.a.) geltend, d...

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