Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliches Bekanntwerden ausländischer Dividenden / Anrechnung ausländischer Quellensteuer
Leitsatz (amtlich)
Wenn sich keine Anzeichen für die Unvollständigkeit der Steuererklärung ergeben (wie etwa durch Bezugnahme auf Anlagen) hat das Finanzamt keinen Anlass zur Anforderung einer Übersetzung einer im anderen Zusammenhang eingereichten fremdsprachigen Bescheinigung in einer nicht gängigen Fremdsprache; bei nachträglichem Bekanntwerden des Inhalts steht Treu und Glauben einer Steuerheraufsetzung nicht entgegen.
Bei der deutschen Besteuerung ausländischer Dividenden im Halbeinkünfteverfahren nach der Anrechnungsmethode wird die zulässige ausländische Quellensteuer voll angerechnet.
Normenkette
DBA Ungarn Art. 10, 23 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1; AO §§ 87-90, 150, 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG (i. d. F. 2003) § 3 Nr. 40; EStG (i. d. F. 2003) § 15 Abs. 1; EStG (i. d. F. 2003) § 20 Abs. 1; EStG (i. d. F. 2003) § 20 Abs. 3; EStG (i. d. F. 2003) § 34 c Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 2
Tatbestand
Streitig ist nur die verfahrensrechtliche Frage, ob die bestandskräftig festgesetzte Einkommensteuer 2003 aufgrund einer nachträglich bekanntgewordenen Tatsache heraufgesetzt werden durfte, und zwar aufgrund einer Dividendenausschüttung aus Ungarn.
I.
Der Kläger ist Kaufmann. Bei seinem Einzelunternehmen in Deutschland handelt es sich um das gewerbliche Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit einer deutschen GmbH.
In seinem Einzelunternehmen hält der Kläger auch eine hundertprozentige Beteiligung an einer ungarischen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der Korlátolt felelosségu társaság (Kft) mit Betrieb in Ungarn. Geschäftsführer (Ügyvezetök) sind der Kläger und ein ungarischer Geschäftsführer (Anlage K I 1/2, K I 1/3, K II 1, K II 2; Finanzgerichts-Ak...