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FG Hamburg Urteil vom 24.04.2003 - V 11/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerberaterprüfung: Prüfungsgebühr und Anfechtung der Prüfungsentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Erhebung der Steuerberater-Prüfungsgebühr wenn der Rücktritt von der Prüfung nicht erklärt wird; Gründe für die Aufhebung der angefochtenen Prüfungsentscheidung.

 

Normenkette

StBerG § 39 Abs. 2, § 37; DVStB §§ 16-18

 

Tatbestand

Der Kläger nahm an der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2001 teil. Die von ihm gefertigten Aufsichtsarbeiten wurden unter Verwendung von Musterlösungen mit Bewertungsvorschlägen wie folgt bewertet (erreichbare Punktzahl jeweils 100):

I.

Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete:

36 Punkte

Note 5

Erstkorrektorin Frau A (Korrektur schwarz)

36 Punkte

Zweitkorrektor Herr B (Korrektur grün)

36 Punkte

II.

Steuern vom Einkommen und Ertrag:

50 Punkte

Note 4

III.

Buchführung und Bilanzwesen:

26 Punkte

Note 5,5

Erstkorrektorin Frau C (Korrektur rot)

25,5 Punkte

Zweitkorrektor Herr D (Korrektur grün)

26 Punkte

Mit Bescheid vom 18.12.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Steuerberaterprüfung nicht bestanden habe, weil die Gesamtnote für die Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt. Mit Schreiben vom 18.1.2002, eingegangen am selben Tag, hat der Kläger gegen die Prüfungsentscheidung Klage erhoben.

Während des finanzgerichtlichen Verfahrens hat der Kläger beantragt, das Überdenkensverfahren gem. § 29 DVStB durchzuführen. Er wendet sich ausschließlich gegen die Bewertung der Klausur "Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete" - Klausur 1 - sowie der Klausur "Buchführung und Bilanzwesen" - Klausur 3 -. Unter dem 28.5.2002 haben die Erst- und Zweitkorrektoren der Klausur 1 eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwendungen des Klägers abgegeben, mit der sie im Ergebnis bei der vergebenen Punktzahl und der Benotung mit einer 5 geb...

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