Entscheidungsstichwort (Thema)
Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines Fernsehregisseurs. Aufwendungen für Theater- und Kinobesuche
Leitsatz (amtlich)
1. Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt, ist anhand einer qualitativ-quantitativen Auslegung zu bestimmen, d. h. es wird darauf abgestellt, ob der Steuerpflichtige einen nicht unerheblichen Teil seiner Arbeitszeit tatsächlich in dem Arbeitszimmer verbringt und die dort ausgeführte Tätigkeit typisch für den ausgeübten Beruf ist, also das Berufsbild prägt.
2. Nach diesen Grundsätzen stellt das häusliche Arbeitszimmer für einen Fernsehregisseur den Mittelpunkt seiner Tätigkeit dar, wenn ihm von seinen ständig wechselnden Arbeitgebern von den eigentlichen Dreharbeiten abgesehen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird und er die übrigen qualitativ gleichwertigen Filmarbeiten (von Drehbucharbeiten über die Auswahl der Schauspieler, die Nachbearbeitung des Drehtages bis hin zur Auswahl der zusammenzuschneidenden Filmszenen usw.) von zu Hause aus erledigt.
3. Ein Fernsehregisseur darf die Aufwendungen für Theater- und Kinobesuche nicht als Betriebsausgaben Werbungskosten abziehen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Sätze 2-3, § 12 Nr. 1 S. 2, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger im Streitjahr 1996 Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in voller Höhe einkunftsmindernd geltend machen kann.
Der Kläger war im Streitjahr vom 1.1. – 30.9. als Regisseur nicht selbständig tätig, sein Bruttoarbeitslohn betrug … Tsd. DM. Er war bis zum 31.3. bei der A.-Ges. mbH und anschließend bis zum 30.9. bei der B. GmbH in Hamburg, X-Straße, beschäftigt. ...