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FG Hamburg Urteil vom 23.10.2013 - 2 K 349/12

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Revision eingelegt (BFH XI R 48/13)

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer: Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen

Leitsatz (amtlich)

Umsätze eines Laborarztes, der Gewebeproben anderer Ärzte und/oder Krankenhäuser analysiert und befundet, sind als Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG steuerfrei.

Normenkette

UStG § 4 Nr. 14a; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.05.2015; Aktenzeichen XI R 48/13)

BFH (Beschluss vom 20.05.2015; Aktenzeichen XI R 48/13)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerliche Behandlung von Laborleistungen, die die Klägerin an externe Ärzte und Kliniken erbringt.

Die Klägerin ist eine aus sieben Gesellschaftern bestehende ärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie betreibt ein eigenes Labor zur Analyse und Befundung von Gewebeproben und erbringt Leistungen im Bereich der Dermatologie, Allergologie, operativen Dermatologie, Gefäßchirurgie sowie dermatologischen und allergologischen Labordiagnostik einschließlich der Histopathologie. Sie verfügt über keine vertragsärztliche Zulassung. Das Labor wird von zwei der sieben Gesellschafter operativ betrieben. Beide sind Fachärzte für Dermatologie und verfügen über eine histopathologische Zusatzausbildung. Die Laboruntersuchungen werden aufgrund ärztlicher Anordnung durchgeführt und dienen der Erkennung von Krankheiten. Die Gewebeproben werden bei Eingang von einem der beiden verantwortlichen Gesellschafter gesichtet, nach Fragestellung und Dringlichkeit vorsortiert. Anschließend wird das vom Patienten gewonnene Gewebe vom nichtärztlichen Personal aufbereitet. Das vorbereitete Gewebe wird sodann von den Ärzten untersucht und befundet. Das Ergebnis der Begutachtung wird schließlich dem einsenden...

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