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FG Hamburg Urteil vom 22.09.2005 - III 422/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahme wirtschaftlichen Eigentums bei einander nahe stehenden Personen

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einander nahe stehenden Personen ist wirtschaftliches Eigentum des Nutzenden nur anzunehmen, wenn ihm aufgrund eindeutiger und im Voraus getroffener Abmachungen mit dem zivilrechtlichen Eigentümer einem Stellung eingeräumt worden ist, aufgrund derer er diesen dauerhaft von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann.

 

Normenkette

FördG §§ 1, 3-4; EStG § 2 Abs. 1-2, § 7i; AO § 39 Abs. 2

 

Tatbestand

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger in den Streitjahren 1994 und 1995 wirtschaftliche Eigentümer der Wohnung 3 im Dachgeschoß des Gebäudes ... Siedlung (S), X-Straße in ... (A) auf der Insel ... (B), gewesen sind.

Die Kläger sind ein Ehepaar und werden gemeinsam veranlagt. Seit 1994 reichen sie Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer ein und machen darin Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend. Gegenstand der Vermietung ist die o.g. Wohnung Nr. 3. Die Kläger sind jeweils zur Hälfte an der Wohnung beteiligt.

a) Bei dem betroffenen Grundstück auf der Insel B in A handelte es sich ursprünglich um ein landwirtschaftliches Unternehmen des Herrn D. Nach Enteignung des ehemaligen Eigentümers wurde das Grundstück in eine LPG überführt. Nach der Wiedervereinigung erfolgte am 28.09.1993 die Rückübertragung des Grundstücks auf die Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft nach D, dessen Kinder die Zeugen Frau E, geborene D, und D1.

b) In 1994 beschlossen die Eigentümer E und D1 sowie die Kläger, das Gebäude zu sanieren und in Ferienwohnungen umzubauen. Dadurch sollten 6 Ferienwohnungen entstehen (Wohnung Nr. 1A, 1B, 2A, 2B, 2C und 3). Die Wohnungen 1A und 1B sollten ...

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